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   OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 254/00   

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OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 254/00 (https://dejure.org/2001,26929)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2001 - 8 W 254/00 (https://dejure.org/2001,26929)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Mai 2001 - 8 W 254/00 (https://dejure.org/2001,26929)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZG 2001, 854
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    Daher muss die Kammer nicht entscheiden, ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Verfahrensstandschaft bereits bei Verfahrensbeginn offenkundig ist oder für die Beteiligten offenkundig ist, weil sie sich beispielsweise aus dem vorgerichtlichen Schriftwechsel ergibt (so OLG Stuttgart NZG 2001, 854, 856 = AG 2002, 353, 354).
  • OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Klagebefugnis eines von einem anonymen

    Die Anfechtungsklage ist aber unter eigenem Namen auch für einen Aktionär möglich, wenn dieser den Kläger zur Klage ermächtigt hat (RGZ 30, 50; OLG Stuttgart NZG 2001, 854; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 245 Rn. 11).

    Sie liegt schon vor, wenn die Auslegung der erteilten Ermächtigung ergibt, dass sie neben der Teilnahme an der Hauptversammlung auch die Klagerhebung umfasst (OLG Stuttgart NZG 2001, 854 zum Spruchverfahren; BayObLGZ 1996, 234 zum Auskunftsverfahren; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 245 Rn. 11 und in MünchKomm. AktG, 2. Aufl., § 245 Rn. 29; Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 245 Rn. 11 und 32; Karsten Schmidt in GroßKomm. AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 15).

    Im Gegensatz zur Leistungsklage in gewillkürter Prozessstandschaft, die neben der Ermächtigung grundsätzlich ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen voraussetzt (BGH NJW 2000, 738; OLG Stuttgart NZG 2001, 854 für das Spruchverfahren), muss der Kläger, der aufgrund einer Ermächtigung klagt, bei der Anfechtungsklage keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

    Diese zur Verjährung entwickelte Rechtsprechung wird auch auf andere materiellrechtliche Fristen angewandt (BGH NJW-RR 1993, 669 zur Ausschlussfrist nach § 12 VVG; KG NJW-RR 1995, 147 zur Beschlussanfechtung nach dem WEG; OLG Stuttgart NZG 2001, 854 zum Spruchverfahren).

  • OLG Stuttgart, 13.09.2004 - 20 W 13/04

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

    (2) Auch die Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG betrifft die Zulässigkeit und nicht die Begründetheit des Antrags (Volhard in MünchKomm. AktG § 3 SpruchG Rn 11; Klöcker/Frowein Rn 2; Fritzsche/Dreier/Verfürth Rn 3; Vollrath in Widmann/Mayer UmwR § 3 SpruchG Rn 62; a.A. zum früheren Recht OLG Hamburg AG 2003, 694; OLG Stuttgart NZG 2001, 854).
  • LG München I, 06.11.2009 - 5 HKO 21285/08

    Antragsbefugnis im aktienrechtlichen Spruchverfahren: Zulässigkeit der

    Soweit hierzu zum Teil eine abweichende Auffassung vertreten wird (vgl. OLG Stuttgart NZG 2001, 854, 856), muss die Kammer nicht abschließend entscheiden, ob dieser Ansicht in der Allgemeinheit zu folgen wäre, weil selbst nach dieser Ansicht im vorliegenden Fall ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen ist.

    Während eine nachträgliche Ermächtigung eine rückwirkende Wahrung der Antragsfrist nicht bewirkt (vgl. Lindacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., vor § 50 Rdn. 72), soll einer zuvor erteilten Ermächtigung fristwahrende Wirkung zukommen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2001, 854, 856).

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